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Das DOJ weitet seit dem 30. März 2026 die freiwillige Selbstanzeige auf Exportkontrollen und Sanktionen aus.
Seit dem 30. März 2026 erfasst die DOJ-Politik zur freiwilligen Selbstanzeige auch Verstöße gegen Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen. Unternehmen müssen mögliche Verstöße direkt an die National Security Division melden, wenn sie eine strafrechtliche Nichtverfolgung erreichen wollen.
Was Sie wissen müssen.
Am 30. März 2026 bestätigt die National Security Division (NSD) des Department of Justice (DOJ), dass die behördenweite Politik zur freiwilligen Selbstanzeige (CEP) nun auch Verstöße gegen Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen erfasst. Jedes Unternehmen, das einen möglichen Verstoß feststellt, muss ihn direkt der NSD melden, wenn es eine strafrechtliche Nichtverfolgung in Betracht ziehen will.
Kernpunkte.
- Seit dem 30. März 2026 gilt die CEP-Politik für alle strafrechtlich verfolgbaren Fälle im Zuständigkeitsbereich der NSD, einschließlich AECA, ECRA und IEEPA.
- Grundlage: DOJ CEP (10. März 2026), DOJ Office of Public Affairs (30. März 2026); Referenztexte: AECA, ECRA, IEEPA.
- Freiwillige Offenlegung, Kooperation und schnelle Abhilfemaßnahmen senken das Risiko strafrechtlicher Verfolgung und von Geldbußen deutlich, unter den Sentencing Guidelines um bis zu 50 %.
Kontext und Bedeutung.
Die Branche arbeitet seit der Aktualisierung der CEP-Politik des DOJ in einem verschärften strafrechtlichen Umfeld. Die CEP-Politik setzt auf die Aufdeckung und freiwillige Offenlegung von Verstößen, die die nationale Sicherheit betreffen, insbesondere bei strategischen Exportkontrollen nach AECA, ECRA und IEEPA. Bei offengelegten und behobenen Verstößen kann das DOJ von einer Strafverfolgung absehen. Liegen erschwerende Umstände vor, kommt stattdessen eine befristete Non-Prosecution Agreement (NPA) ohne externen Compliance-Monitor in Betracht. Dieser Rahmen ändert den Ansatz deutlich: Bei freiwilliger Selbstanzeige wird die Nichtverfolgung zum Regelfall, während zuvor das NPA überwog.
Auswirkungen für die Praxis.
Anmelder, Speditionen, Importeure, Exporteure und Compliance-Officer müssen ihre internen Richtlinien für Hinweisbearbeitung und interne Untersuchungen zu Exportkontrollen und Sanktionen sofort überprüfen. Wer Verstöße wirksam erkennt und zügig meldet, kann das Risiko einer Strafverfolgung, von Geldbußen mit einer Reduktion von bis zu 50 % und einer unabhängigen Überwachung erheblich begrenzen. Die Praxis muss diesen neuen strafrechtlichen Maßstab in ihre Standard Operating Procedures aufnehmen und die Teams für die Meldung an DOJ und NSD schulen.
Nächste Schritte.
- Unmittelbare Anwendung seit dem 30. März 2026.
- Überprüfung der Compliance- und Erkennungstools in der Praxis.
- Abstimmung mit den Rechtsteams, um neue Sachverhalte rechtlich einzuordnen.
- Formalisierung der Verfahren für die direkte freiwillige Meldung an das DOJ NSD, Link: https://www.justice.gov/opa/pr/reporting-voluntary-self-disclosures-violations-national-security-laws-under-department-wide.
Am 30. März 2026 stellt das DOJ die freiwillige Selbstanzeige in den Mittelpunkt des Umgangs mit Verstößen gegen Exportkontrollen und Sanktionen.
Quelle: U.S. Dep’t of Justice, Office of Public Affairs; Steptoe Trade & Sanctions (RSS).
Zitierte Quellen
- Steptoe Trade & Sanctions - Steptoe Trade & Sanctions