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Der EuGH bestätigt am 25. März 2026 die Nutzung von Ausfuhrpreisen aus Drittländern für die Zollwertermittlung.
Der EuGH bestätigt am 25. März 2026 im Fall T‑296/25, dass Zollbehörden bei der Zollwertermittlung rechtmäßig übermittelte Ausfuhrpreise aus Drittländern heranziehen dürfen.
Was Sie wissen müssen.
Am 25. März 2026 bestätigt der EuGH im Fall T‑296/25, Lidikar, dass Zollbehörden bei der Zollwertermittlung Ausfuhrpreise verwenden dürfen, die ein Drittland übermittelt hat. Quelle: EuGH, 25. März 2026, Baker McKenzie Trade, 8. April 2026.
Kernpunkte.
- Seit dem 25. März 2026 muss die Praxis damit rechnen, dass Zollbehörden bei nachträglichen Prüfungen Ausfuhrpreise heranziehen, die Drittlandszollbehörden mitgeteilt haben.
- Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex der Union und Artikel 140 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bilden die Grundlage dieser Praxis.
- Anmelder und Importeure tragen eine verschärfte Beweislast, sobald die Zollbehörde Zweifel äußert.
Kontext und Bedeutung.
Der Fall betrifft die Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus Kanada nach Bulgarien. Der Importeur meldete den Zollwert auf Grundlage des Transaktionswerts nach Artikel 70 UZK an. Nach einer nachträglichen Prüfung und einem Informationsaustausch zwischen der EU und Kanada im Rahmen des Zollzusammenarbeitsabkommens EU-Kanada erhielten die bulgarischen Behörden einen Hinweis auf einen höheren Ausfuhrpreis für dasselbe Fahrzeug. Die bulgarischen Zollbehörden verwarfen daraufhin den Transaktionswert, nahmen berechtigte Zweifel an und wandten die sogenannte Schlussmethode nach Artikel 74 Absatz 3 UZK an. Der EuGH billigte dieses Vorgehen: Ausfuhrdaten, die in diesem Rahmen rechtmäßig übermittelt werden, können als „im Zollgebiet der Union verfügbar“ gelten.
Auswirkungen für die Praxis.
Anmelder und Importeure müssen sich auf eine häufigere Nutzung von Daten aus der internationalen Zollzusammenarbeit einstellen, insbesondere bei nachträglichen Prüfungen oder bei Verdacht auf Unterbewertung. Die Zollwertermittlung verlangt bereits bei Vorliegen berechtigter Zweifel eine dokumentierte Begründung des angemeldeten Werts. Die Verwendung eines Ausfuhrpreises aus einem Drittland ist zulässig, sofern er in einem formellen institutionellen Rahmen übermittelt wurde.
Nächste Schritte.
Die Praxis sollte ihre Nachweisverfahren für den Zollwert überprüfen. Bestehende Kooperationsabkommen, etwa zwischen der EU und Kanada, werden die Behörden regelmäßig nutzen. Eine regulatorische Änderung gibt es derzeit nicht, doch die Rechtsprechung stärkt die Kontrollinstrumente der nationalen Zollbehörden.
Der EuGH erlaubt seit dem 25. März 2026 die Nutzung von Ausfuhrdaten aus Drittländern für die Zollwertermittlung.
Quelle: EuGH, Rechtssache T‑296/25, 25. März 2026; Baker McKenzie Trade, 8. April 2026.
Zitierte Quellen
- Baker McKenzie Trade - Baker McKenzie Trade