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Die Verordnung (EU) 2026/742 ändert zum 31. März 2026 die Rückstandshöchstgehalte für drei Stoffe.
Die Verordnung (EU) 2026/742 ändert zum 31. März 2026 die Rückstandshöchstgehalte für Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin. Zollanmelder müssen Produktdaten, Kontrollen und Begleitunterlagen anpassen.
Das müssen Sie wissen.
Am 30. März 2026 ändert die Verordnung (EU) 2026/742 der Kommission die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu den Rückstandshöchstgehalten von Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin in oder auf bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Diese Entscheidung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Kernpunkte.
- Die Rückstandshöchstgehalte für drei Stoffe, Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin, ändern sich mit Wirkung zum 31. März 2026.
- Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/742 vom 30. März 2026, die die Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Anhänge II und III, ändert.
- Operativ steigen die Anforderungen an die Kontrolle eingeführter Sendungen, an die Prüfung der Begleitdokumente sowie an die Anpassung von Produktdatenbanken und Einreihungen für Zollanmelder.
Kontext und Bedeutung.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legt den Rahmen für Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs fest. Die Aktualisierung der Anhänge II und III passt die Rückstandshöchstgehalte an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Präsenz von Rückständen von Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin an. Mit der Änderung will die Union die öffentliche Gesundheit schützen und ein hohes Niveau der Lebensmittelsicherheit für Verbraucher in der Europäischen Union sichern. Das ABl. L der EU vom 30. März 2026 veröffentlicht den Text und löst damit faktisch seine unmittelbare Anwendung für die Branche aus.
Auswirkungen für die Praxis.
Zollanmelder müssen die Konformität der Sendungen prüfen, die unter die betroffenen Produktcodes fallen, insbesondere bei Obst, Gemüse und verarbeiteten Erzeugnissen. Importeure und Exporteure müssen ihre technische Dokumentation und ihre Analysezertifikate aktualisieren, damit sie die Rückverfolgbarkeit nach den neuen Rückstandshöchstgehalten sicherstellen. Speditionen und Transportunternehmen müssen verschärfte Grenzkontrollen antizipieren, insbesondere zur Herkunft, zur analytischen Konformität und zur zolltariflichen Einreihung bei der Einfuhr. Compliance-Teams müssen die geänderten Schwellenwerte in ihre Prozesse zur regulatorischen Prüfung integrieren.
Nächste Schritte.
- Die Verordnung gilt unmittelbar ab dem 31. März 2026, also am Tag nach der Veröffentlichung im ABl. L der EU.
- Die Branche sollte Produktstammdaten, Zolldatenbanken und interne Prozesse innerhalb von 7 Tagen aktualisieren.
- Ab April 2026 sind Kontrollen bei bereits anhängigen Vorgängen und bei laufenden Warenströmen möglich.
- Bei der Einfuhr sollten für die betroffenen Sendungen Analysezertifikate vorgelegt werden, die den neuen Rückstandshöchstgehalten entsprechen.
Am 31. März 2026 ändern sich die Rückstandshöchstgehalte für drei Wirkstoffe durch die Verordnung (EU) 2026/742.
Quelle: ABl. L der EU - Verordnung (EU) 2026/742, EUR-Lex.
Zitierte Quellen
- EUR-Lex JO Législation - EUR-Lex JO Législation