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Die Zollbefreiung für Sendungen unter 150 Euro endet am 1. Juli.
Nach einem Bericht von Borderlex hat ein Vertreter der Europäischen Kommission erklärt, dass die Zollbefreiung für Sendungen unter 150 Euro am 1. Juli endet. Verfügbare Auszüge nennen dafür weder eine CELEX-Nummer noch einen veröffentlichten Rechtsakt.
Ankündigung des Endes der Befreiung
Borderlex berichtet, dass ein Vertreter der Europäischen Kommission das Ende der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert angekündigt hat . Das Medium schreibt die Ankündigung der Europäischen Kommission zu, nennt in den verfügbaren Inhalten jedoch nicht den zitierten Vertreter .
Die Erklärung betrifft Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro . Sie bezieht sich auf die De-minimis-Regelung, die diese Sendungen von Einfuhrzöllen befreit, wie Borderlex es darstellt .
Als Datum für das Ende der Befreiung wird der 1. Juli genannt . Borderlex berichtet, die Erklärung stelle diese Regelung als nicht mehr gerechtfertigt dar, und zwar angesichts des Wachstums des elektronischen Handels und der Digitalisierung der Zollverfahren .
Die verfügbaren Inhalte nennen für diese Ankündigung weder eine CELEX-Nummer noch eine Verordnungsnummer oder einen im Amtsblatt veröffentlichten Zeitplan . In dem verfügbaren Auszug werden weder ein Zollbetrag noch eine Übergangsmaßnahme oder eine Ausnahme mitgeteilt .
Genannte Gründe in der Erklärung
Nach Angaben von Borderlex hat ein Vertreter der Europäischen Kommission das Ende der Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro mit einer Bewertung der De-minimis-Regelung verknüpft, die als „nicht mehr gerechtfertigt“ dargestellt wird . Die wiedergegebene Erklärung nennt zwei Gründe: das Wachstum des elektronischen Handels und die Digitalisierung der Zollverfahren .
Borderlex berichtet, dass die Zollbefreiung für Sendungen unter 150 Euro am 1. Juli endet . Derselbe Bericht nennt in dem verfügbaren Auszug keine weitere Begründung . Die dokumentarische Zuordnung bleibt auf die von Borderlex wiedergegebene Erklärung beschränkt, die sich auf einen Vertreter der Europäischen Kommission bezieht, ohne dass die bereitgestellte Rechercheakte weitere veröffentlichte Angaben enthält .
Vorübergehende Pauschalabgabe
Die Europäische Kommission hat eine Seite mit dem Titel „Guidance and legal text on temporary flat fee on low-value imports“ veröffentlicht . Der Titel verknüpft diese Seite mit Leitlinien und einem Rechtstext zu einer vorübergehenden Pauschalabgabe auf Einfuhren mit geringem Wert . Derselbe Titel präzisiert, dass diese Abgabe bis zum 1. Juli 2028 gilt .
Die Seite befindet sich auf taxation-customs.ec.europa.eu, also unter einer Adresse der Domain europa.eu . Der verfügbare Auszug aus der Akte gibt den englischen Seitentitel, die URL und die auf der Website der Kommission angebotenen Sprachfassungen wieder . Er gibt in den übermittelten Inhalten weder den Wortlaut des Rechtstextes noch einen technischen Anhang wieder, der den Tarif der vorübergehenden Pauschalabgabe beschreibt .
Die Formulierung des Titels ordnet die Maßnahme den „low-value imports“ zu, also Einfuhren mit geringem Wert, ohne in dem verfügbaren Auszug die betroffenen Warenkategorien, Zollcodes oder erfassten Ausschlüsse zu erläutern . Das Datum 1. Juli 2028 erscheint im Seitentitel als von der Kommission genannte zeitliche Grenze der Anwendung .
Verfügbarer Dokumentationsrahmen
Die Europäische Kommission verfügt über eine Seite zu den Zollförmlichkeiten für Sendungen mit geringem Wert, die auf ihrer Website Taxation and Customs Union gehostet wird . Die verfügbaren Auszüge zu dieser Seite geben überwiegend Navigations- und Sprachauswahlelemente wieder, nicht jedoch den erläuternden Haupttext der Kommission zu diesen Förmlichkeiten .
Die Akte enthält außerdem eine Seite der Kommission mit dem Titel „Guidance and legal text on temporary flat fee on low-value imports ...“, die sich auf eine vorübergehende Pauschalabgabe bezieht, die bis zum 1. Juli 2028 für Einfuhren mit geringem Wert gilt . Die verfügbaren Auszüge dieser Seite liefern weder eine CELEX-Nummer noch eine Verordnungsnummer für die angekündigte Maßnahme zum Ende der Befreiung . Auch die verfügbaren Auszüge der Seite zu den Zollförmlichkeiten liefern weder eine CELEX-Nummer noch eine Verordnungsnummer für diese Maßnahme .
Das Datum 1. Juli stützt sich in der Akte auf eine von Borderlex wiedergegebene Erklärung: Ein Vertreter der Europäischen Kommission hat angegeben, dass die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro an diesem Datum endet . Borderlex berichtet, dass diese Erklärung die De-minimis-Regelung angesichts des Wachstums des elektronischen Handels und der Digitalisierung der Zollverfahren als nicht mehr gerechtfertigt darstellt .
Zitierte Quellen
- borderlex.net - L'Union européenne met fin au 1er juillet à l'exemption de droits pour les colis de faible valeur
- taxation-customs.ec.europa.eu - Guidance and legal text on temporary flat fee on low-value imports ...
- taxation-customs.ec.europa.eu - Customs formalities for low value consignments - Taxation and Customs Union