Isolierte, chemisch einheitliche, organische Verbindung und zwar Cannabigerol, ein anderes mehrwertiges Phenol, in Form eines hellbraunen Pulvers; aufgemacht als Bulkware.
Isolierte, chemisch einheitliche, organische Verbindung und zwar Cannabigerol, ein anderes mehrwertiges Phenol, in Form eines hellbraunen Pulvers; aufgemacht als Bulkware.
Isolierte, chemisch einheitliche, organische Verbindung und zwar Cannabigerol, ein anderes mehrwertiges Phenol, in Form eines hellbraunen Pulvers; aufgemacht als Bulkware.
Classification justification
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6;
Anmerkung 2 zu Abschnitt VI (trifft nicht zu);
Anmerkung 1, lit. a zu Kapitel 29;
Erläuterungen zum HS zu Kapitel 29, Allgemeines,Teil A;
Erläuterungen zum HS zu Position 2907, sowie Teil C;
Untersuchungsbefund der TUA, Zl. 2808/2018 vom 14.11. 2018 (gilt analog).