Eisenerz, nicht agglomeriert in Form einer bräunlichen, von gröberen Anteilen durchsetzten Masse.
Classification justification
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6;
Anmerkung 2 zu Kapitel 26;
Erläuterungen zum HS zu Kapitel 26, Allgemeines, Buchstabe A und B, sowie 4. Absatz, Ziffer 2;
Untersuchungsbefund der TUA, Zl. 506/2024 vom 18.03.2024.