BTI DE16649/15-1
Description of goods
Bei der vorgelegten, als "Schnittmuster-Kopierset" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in einer in Kunststofffolie eingeschweißten Pappschachtel mit Stülpdeckel aus Kunststofffolie und Einleger aus Kunststoff verpackt sind: 1. Fünf Bogen aus Papier (Format: etwa 120 x 110 cm, mehrfach auf etwa 20 x 16,5 cm gefaltet). Nach den ergänzenden Angaben der Antragstellerin besteht das Papier hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff, und weist einen Gehalt von weniger als 10 GHT an Fasern auf, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden. Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen, hat ein Quadratmetergewicht von 26 g, einen Aschegehalt von weniger als 3 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 85 % und einen Berstdruckindex von weniger als 2,5 kPa * qm/g. Die Bogen sind in einem Beutel aus Kunststofffolie verpackt. 2. Ein Stück in bedrucktem Papier verpackte Schneiderkreide. 3. Ein rundes Nadelkissen aus Kunststoffen (Durchmesser etwa 6,0 cm), das auf der Rückseite mit Klettbändern zum Befestigen des Nadelkissens am Handgelenk ausgestattet ist. Die Waren dienen gemeinsam dem Kopieren von Schnittmustern. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern von weniger als 10 GHT, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g" zur Codenummer 4802 54 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang, dem Wert und der Bedeutung für die Verwendung durch die unter 1. beschriebenen Papierbogen bestimmt wird.