BTI DEBTI19629/26-1
Description of goods
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis um ein Spielzelt für Kinder, - in den max. Abmessungen von etwa 87 x 87 x 98 cm, - charakterverleihend aus Geweben aus Spinnstoffen zusammengenäht, - auf den Schauseiten u.a. mit kindgerechten Tiermotiven bedruckt, - mit einer Einstiegsöffnung versehen, - mit einem selbstaufbauenden Gestänge (Pop-up) aus unedlen Metallen ausgestattet, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - kein Zelt der Position 6306, da es aufgrund der geringen Größe, Beschaffenheit und Konstruktion (u.a. keine Heringe, keine Abspannleinen, und kein Schutz gegen das Wetter) die Anforderungen an ein Campingzelt nicht erfüllt. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "andere als zuvor von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 erfasste Ware, keine handgearbeitete Ware aus Holz" einzureihen.