BTI DEBTI27082/24-1
Description of goods
Bei der durch Angaben und Fotos des Antragstellers veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität in Form eines gebrauchten Standmotors bzw. Stationärmotors der Firma International Harvester Company (IHC) mit der Motornummer "8 HP Famous" (Baujahr 1908). Eine Einreihung in die Position 9705 als Sammlungsstück von geschichtlichem bzw. historischem Wert, wie vom Antragsteller beantragt, kommt nicht in Betracht. Hierfür hätten die Voraussetzungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 – Rs 200/84 erfüllt sein müssen. Danach sind Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert Gegenstände, die eine sog. Sammlungseignung besitzen und neben der Sammlungseignung zusätzlich auch einen geschichtlichen Wert aufweisen. Von geschichtlichem Wert sind gemäß dem o.a. EuGH-Urteil solche Gegenstände, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren (hier: Entwicklung im Bereich der Standmotoren bzw. Motoren im Allgemeinen) oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen (siehe ErlKN ABS XXI (NEH) RZ 06.1). Der in Rede stehende Standmotor dokumentiert jedoch keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften, da Standmotoren bereits vergleichbar vor 1908 hergestellt wurden. Ein Entwicklungsschritt würde nur vorliegen, wenn etwas wirklich Neues geschaffen wurde. Die bloße Variation (z.B. Verfeinerung, Vereinfachung, Anpassung an gewandelten Geschmack oder veränderte Bedürfnisse) des Bisherigen genügt nicht. Auch die Veranschaulichung eines entsprechenden Entwicklungsabschnitts ergibt sich nicht, da ein ganzer Entwicklungsabschnitt nicht durch jedes während seiner Dauer hergestellte Stück veranschaulicht wird, sondern nur durch ein solches, welches die bestimmten Merkmale bzw. das Kennzeichnende dieses Abschnitts besonders ausgeprägt aufweist, so dass sich daraus ein besonderes wissenschaftliches Interesse ergibt (vgl. Urteil Finanzgericht Baden-Württemberg vom 18.08.1988 - XI (II) 73/81 Z). Der in Rede stehende Standmotor wird folglich zolltarifrechtlich als "Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, nicht mehr als 250 Jahre alt, nicht von den Codenummern 9706 9000 00 1 bis 9706 9000 00 4 erfasst" eingereiht.
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