BTI DEBTI39903/23-1
Description of goods
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine getrocknete und gemahlene Currymischung, bestehend aus Koriander (Position 0909), Nelken (Positon 0907), Pfeffer (Position 0904), Curcuma (Position 0910), Kreuzkümmel (Position 0909), Kümmel (Position 0909), Ingwer (Position 0910), Senfsaat (Position 1207), Zimt (Position 0906) und Chili (Position 0904). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt und als Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09 der Position 0910 zugewiesen. Die Currymischung ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Curry.