BTI DEBTI40888/21-1
Description of goods
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen sog. "Sichtschutz" aus ca. 9 mm breiten, geprägten Kunststoffstreifen (Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die rechteckig in Flächenform verwebt sind. Der Sichtschutz stellt sich als eine unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellte Ware der Position 4601 dar, in welches danach an den Rändern Ösen aus unedlem Metall eingearbeitet wurden. In diese Ösen sollen beigefügte Kabelbinder eingezogen werden und die mattenähnliche Fertigware damit z. B. an einem Balkongeländer befestigt werden. Derartige Waren werden als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse verwendet. Die Ware wird in den Abmessungen von 0,75 m x 3 m (bzw. 4, 5 oder 6 m) in den Farben grau und schwarz vertrieben. Der charakterverleihende Sichtschutz ist jeweils aufgerollt und eingeschlagen in Kunststofffolie verpackt. Er ist in Warenzusamenstellung mit insgesamt 100 Kabelbindern aus Kunststoff in einem Pappkarton für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), andere als in den Unterpositionen (KN) 4601 2110 bis 4601 9905 genannt, aus Geflechten".