BTI DEBTI50427/23-1
Description of goods
Es handelt sich bei dem sog. „Art. 90525 – Lanyard“ um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem etwa 44 cm langen Reißverschluss sowie einer Kartenhülle. Der Reißverschluss verfügt über Zähne aus Kunststoff, die auf einem Spinnstoffgewebe angebracht sind und wird mittels eines Schiebers aus Metall geschlossen bzw. geöffnet werden, sodass er z.B. um den Hals getragen werden kann. An der Unterseite ist mittels einer Spinnstoffkordel eine etwa 9,2 x 5,7 cm große Kartenhülle aus Kunststoff befestigt, welche beispielsweise der Aufnahme eines Namensschildes oder einer Magnetkarte (keine Gegenstände der vZTA-Entscheidung) dient. Im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind sowohl der Reißverschluss als auch die Kartenhülle als charakterbestimmend anzusehen. Da somit ein charakterverleihender Bestandteil nicht ermittelbar ist, erfolgt die Einreihung in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Die Ware wird als "Reißverschluss mit Zähnen aus Kunststoff" eingereiht.