BTI DEBTI5904/19-1
Description of goods
Nach den Antragsangaben handelt es sich um lediglich gewaschene, getrocknete und zu kleinen Rollen geformte Reste von rohen Häuten mit Fell von Kaninchen, ohne Zusätze. Die Ware ist nicht für den menschlichen Verzehr geeignet (ungenießbar) und für Kürschnerzwecke nicht verwendbar. Sie ist zur Verwendung als Tierfuttermittel (Hunde- und Katzenfutter) bestimmt und in bedruckten Kunststoffbeuteln (Inhalt 100 g) als Einzelfuttermittel gekennzeichnet für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Waren tierischen Ursprungs ungenießbar, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar, andere als in den Unterpositionen 0511 1000 bis 0511 9190 genannt, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle".