BTI DEBTI8564/26-1
Description of goods
Bei der durch ein Warenmuster veranschaulichten Ware handelt es sich um ein Spielzeugwerkzeug - die Nachbildung eines etwa 19 cm langen Hammers darstellend, - vollständig aus Holz gefertigt, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - ohne Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit. Der Hammer ist gemeinsam mit einer Wasserwaage (8564/26-2) und einem Zollstock (8564/26-3) an einer Pappkarte aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung in die Unterposition (KN) 9503 0070 als "Spielzeug, in Aufmachung" kommt nicht in Betracht, da mit den o. g. Waren kein spezieller Beruf nachgespielt werden kann. Ebenso kommt eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Spielzeugwerkzeug) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes Spielzeug als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 genannt, aus Holz, nicht handgearbeitet" eingereiht.