BTI DEBTI9747/21-1
Description of goods
Es handelt sich um ein umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Wende-Cape in silber/blau - als Wendekleidungsstück gearbeitet; mit einer Seite aus einfarbigen (silbernen) Geweben und einer Seite aus einfarbigen (blauen) Kettengewirken; beide Flächenerzeugnisse aus - lt. Antrag - 100 % Polyester (synthetische Chemiefaser), - bis über den halben Oberschenkel reichend (mit einer Rückenlänge von ca. 70 cm); den Rücken, die Schultern und die Arme bedeckend, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung; am Halsausschnitt mit einer Randeinfassung aus den o. g. Geweben, die vorn als Verschlussband weitergeführt wird und mit einem ellipsoiden Steckverschluss ausgestattet ist, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einem Stückgewicht von ca. 180 g, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind beide Flächenerzeugnisse gleichbedeutend; somit verleihen weder die Gewebe noch die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter; die Ware ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6102/6202) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505. Die Ware ist gemeinsam mit zwei Bindegürtel (EB.-Nr. 9747/2021/2), einem Halstuch (EB.-Nr. 9747/2021/3), einem sog. Wende-Wams (EB.-Nr. 9747/2021/4), einem Ritterhelm (EB.-Nr. 9747/2021/5), einem Zaubererhut (EB.-Nr. 9747/2021/6), einem Wende-Hut (EB.-Nr. 9747/2021/7), einer Maske (EB.-Nr. 9747/2021/8), einer Augenklappe (EB.-Nr. 9747/2021/9) sowie einem schwarz-/rotfarbenen Wende-Cape aus Gewirken (EB.-Nr. 9747/2021/10) als eine Verkaufseinheit in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Die Waren dienen als Verkleidungsset zum Verkleiden als z. B. Ritter, Zauberer, Seeräuber etc.. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs (aufgrund der Bestandteile kein Verkleidungsset für eine bestimmte „Rolle“) nicht in Betracht. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "umhangähnliches Kleidungsstück, aus Geweben, für Mädchen, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von weniger als 1 kg, kein Parka" eingereiht.
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