BTI DEBTIHH/48376/DE-2
Description of goods
Es handelt es sich um zwei ca. 23 x 15 x 7,5 cm große Blöcke mit abgeschrägten Kanten (damit weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen) aus einem geschäumten Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Verpackungsangaben aus EVA). Die Blöcke dienen der besseren Ausrichtung bei bestimmten Yoga-Positionen oder als Sitz- oder Meditationskissen und sind jeweils mit einem Pappeinleger in einer Kunststofffolie eingeschweißt. Da die so genannten Yoga-Blöcke vielseitig verwendbar sind (z.B. als Baustein, Sitzkissen oder Gewicht für sportliche Aktivitäten) kommt eine Einreihung in die Position 9506 als Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung nicht in Betracht. Die Yoga-Böcke sind ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yoga-Blöcke) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 erfasst" eingereiht.