DE6149/13-1Expired
0506.90.00.00
DE-May 3, 2013→May 2, 2019
Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um einen ca. 40 cm langen und an den beiden Gelenkkopf-Enden ca. 15 cm breiten, aus dem Fleisch ausgelösten Knochen vom Rind mit geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusatzstoffe. Der Knochen wurde gekocht, gebleicht und durch Hitze stark getrocknet.
Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Einfuhr um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes (ungenießbares) Erzeugnis handelt.
Die Ware ist verschweißt in einer transparenten Kunststofffolie mit einem Kunststoffnetzbeutel verpackt und ist zur Verwendung als Futtermittel für Hunde (sog. Jumbo-Kauknochen, 1200 g) bestimmt.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Knochen als in den Codenummern 0506 1000 00 0 und 0506 9000 00 1 genannt, nicht für die menschliche Ernährung geeignet".