DE6137/13-1Expired
0511.91.10.00
DE-May 2, 2013→May 1, 2019
Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um zu Quadern gepresste (L x B x H ca. 3 cm x 2,5 cm x 1,0 cm), stark getrocknete, kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusätze.
Die Fischhautquader sind in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel (Nettogewicht 75 g) als Tierfutter für den Einzelverkauf aufgemacht und für die Ernährung von Hunden bestimmt.
Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der grenzveterinärrechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Einfuhr um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes (ungenießbares) Erzeugnis handelt.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Rindersperma, Waren aus Fischen, Abfälle von Fischen, nicht für die menschliche Ernährung geeignet; hier: Fischhaut".