DEBTI28239/17-5Expired
0908.31.00.00
DE-Feb 12, 2018→Feb 11, 2021
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ganze, ca. 1 bis 2 cm lange, getrocknete und dreikantig-längliche Kardamomfrüchte, ohne Zusatzstoffe. Die Früchte sind in einem transparenten, ca. 5 cm langen Glasröhrchen mit Schraubdeckel verpackt.
Der Kardamom ist Bestandteil einer in einem Pappkarton verpackten Zusammenstellung, bestehend aus folgenden Waren:
- 2 Glasflaschen, jeweils mit Kunststoffstopfen (Pos. 1),
- 1 Hand-Sieb aus Metall (Pos. 2),
- 1 Trichter aus Metall (Pos 3),
- 5 unterschiedliche "Gewürze" (Wacholder, Kardamon, Anis, Koriander, Orangenschale) in einfachen Röhrchen mit Schraubdeckel (Pos. 4, diese Position 5 = Kardamom, Pos. 6, 7 & 8),
- 2 Aufklebern für die Flaschen (Pos. 9)
und
- 1 Rezeptvorschlag bzw. 8-seitige Anleitung aus Papier (Pos. 10).
Mit dem Set sollen durch Zugabe der enthaltenen "Gewürze" zu klaren, alkoholischen Getränken (nicht im Set enthalten) verschiedene sog. Gin-Getränke angemischt bzw. lediglich aromatisiert werden. Es dient dem Veredeln des Geschmacks eines bereits fertig produzierten Branntweins nach eigenen Wünschen.
Eine Zusammenstellung für Genusszwecke zum Essen oder Trinken, welche Haushaltswaren enthält, stellt sich nicht als eine Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) dar.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kardamomen, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".