DEBTI15355/25-1Active
0910.91.90.00
DE-Jun 10, 2025→Jun 9, 2028
Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Warenmuster sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Anis (Pos. 0909), Koriander (Pos. 0909), Zimt (Pos. 0906), Kardamom (Pos. 0908), Ingwer (Pos. 0910), Fenchel (Pos. 0909), Gewürznelken (Pos. 0907), Piment (Pos. 0904), Muskatnuss (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.
Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält.
Die Ware ist zu 10 g verpackt.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".