DE3012/17-1Expired
1704.10.90.00
DE-Aug 17, 2017→Aug 16, 2020
Zuckerware; Kaugummi.
Bei der Ware handelt es sich um ein rosa Kaugummiband (Maße: ca. 70 cm x 2 cm x 0,15 cm) mit Erdbeeraroma, das aufgerollt in einer farbigen, ca. 9,5 cm x 5,5 cm x 3 cm großen, aufklappbaren Signalpfeife aus Kunststoff enthalten ist. Das Gesamterzeugnis ist in einer bunt bedruckten, ca. 12 cm x 8 cm großen Kunststofftüte für den Einzelverkauf aufgemacht.
Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Signalpfeife, getrennt in den Zolltarif einzureihen.
Nach den als zutreffend unterstellten Angaben ist die Zuckerware als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für die Signalpfeife wird eine separate vZTA-Entscheidung getroffen.