DEBTI42628/19-1Expired
2008.99.49.10
DE-Mar 9, 2020→Mar 8, 2023
Süßkartoffeln, blanchiert, gemahlen
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Süßkartoffelpulver, in 20 kg-Kartons
Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orangefarbenes, mit kleinen schwarzen Partikeln durchzogenes, feines, leicht süß, mehlig und würzig schmeckendes Pulver.
Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 2 Kap 20: mehr als 9 GHT.
Ein Blanchieren der Süßkartoffeln führt zum Ausschluss aus dem Kapitel 7 und zu einer Zuweisung in das Kapitel 20 der KN.
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN inbegriffen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke.