DE5957/12-1Expired
6305.39.00.99
DE-Apr 19, 2012→Apr 18, 2018
Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Tragetasche, Artikel 98975-10, Foto siehe Anlage,
- in den Abmessungen: etwa 62 cm (Breite) x 50 cm (Höhe) x 14 cm (Tiefe),
- bestehend aus:
-- Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetischen Chemiefasern), die auf der Innenseite wahrnehmbar mit
Kunststoff (augenscheinlich kein Zellkunststoff) überzogen sind (Gewebe der Position 5903),
-- klarsichtiger Kunststofffolie (Meterware des Kapitels 39),
- mit folgendem Aufbau:
-- Vorderseite:
--- links aus klarsichtiger Kunststofffolie (etwa 4/7 der Breite) und rechts aus Gewebe,
-- Rückseite:
--- mittig aus klarsichtiger Kunststofffolie (etwa 4/9 der Fläche) und an den Rändern aus Gewebe,
-- Seitenteile:
--- oberes, unteres und linkes Seitenteil aus Gewebe,
--- links Seitenteil mittig aus klarsichtiger Kunststofffolie (etwa 1/4 der Fläche) und an den Rändern aus Gewebe,
-- die Rückseite und das linke Seitenteil sind zum Teil doppelt gearbeitet (Einschublaschen aus Kunststofffolie),
- an den Rändern mit Draht aus unedlem Metall (mit Kunststoff ummantelt) verstärkt,
- durch Zusammennähen konfektioniert,
- vorn mit dem Schriftzug "bugatti" bedruckt,
- mit einem Griff aus Geweben ausgestattet,
- mit einer entlang der Schmalseiten und der oberen Längsseite verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss,
- dient als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf,
- wird nach der Gesamtbeschaffenheit nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst,
- im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck verleihen die Gewebe aus Spinnstoffen gegenüber dem
Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter.
"Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32
bis 6305 33 genannte, aus Geweben"