DEBTI7027/26-1Active
6913.90.93.90
DE-May 12, 2026→May 11, 2029
Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei anderen keramischen Ziergegenständen und
zwei elektrischen Beleuchtungskörpern, Foto siehe Anlage,
- in Aufmachung für den Einzelverkauf,
- zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt,
- keramische Ziergegenstände:
- - in Form von zwei glasierten, mehrfarbigen Teelichthaltern,
- - in Form einer stilisierten, längs aufgeschnittenen Zitrone und Wassermelone,
- - innen mit einer ebenen Standfläche zum Einstellen der elektrischen Beleuchtungskörper
versehen,
- - je nach Ausführung:
- - - in den Abmessungen: 9,5 cm (Breite) x 2,5 cm (Höhe) x 7 cm (Tiefe),
- - - in den Abmessungen: 8,5 cm (Durchmesser) x 2,5 cm (Höhe),
- - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend,
- - laut Antrag aus Steingut,
- - ohne Hinweise auf Handarbeit,
- - keine Einreihung als nicht elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405, da die Ware weder
einem althergebrachten Beleuchtungskörper entspricht noch über eine Haltevorrichtung oder
eine spezielle Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts verfügt,
- elektrische Beleuchtungskörper,
- - in Form von zwei stilisierten Teelichtern,
- - mit einem Korpus und einer Flammennachbildung aus Kunststoff,
- - mit einer integrierten Lichtquelle mit einem Flammen imitierenden Dauerlicht,
- - batteriebetrieben; mit einem im Sockel integrierten Batteriefach (bestückt mit einer Batterie) mit
einem Ein-/Ausschalter,
- die keramischen Ziergegenstände und die elektrischen Beleuchtungskörper sind aufgrund
der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung gleichermaßen von Bedeutung, die keramischen
Ziergegenstände bestimmen jedoch aufgrund des Umfangs und der Zierwirkung
den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung.
"Anderer keramischer Ziergegenstand, aus Steingut, nicht handgearbeitet"