DEBTI45758/24-1Active
7318.15.58.90
DE-Mar 24, 2025→Mar 23, 2028
Es handelt sich um Warenzusammenstellungen, bestehend aus
- 50 Schrauben aus Stahl mit Senkkopf mit Kreuzschlitz und einem bis zum Kopf reichenden zölligen Gewinde (6#-32x6),
- 50 Schrauben aus Stahl mit Kopf mit Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden zölligen Gewinde (6#32x5),
- 30 zylindrischen Erzeugnissen aus Stahl, die einen 6 mm langen Kopf mit Außensechskant und Innengewinde aufweisen und die am anderen Ende mit einem bis zum Kopf reichenden Außengewinde ausgestattet sind (3x6+6),
- 30 Schrauben aus Stahl mit Senkkopf mit Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden Gewinde, das sich beim Eindrehen sein Gegengewinde selbst formt (5x10KB),
- 30 Schrauben aus Stahl mit Kopf mit Bund und Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden zölligen Gewinde (6#-32x6),
- 50 Schrauben aus Stahl mit Flachkopf mit Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden metrischen Gewinde (M3x5x7),
- 50 Schrauben aus Stahl mit Flachkopf mit Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden metrischen Gewinde (M3x3x7),
- 70 flachen Unterlegscheiben aus Stahl (3x8),
- 50 Schrauben aus Stahl mit Kopf mit Bund und Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden metrischen Gewinde mit stumpfem Gewindeende (M3x5x7) und
- 10 Schrauben aus Stahl mit einem zylindrischen, abgestuften, an der Außenseite gerändelten Kopf mit Schlitz und Kreuzschlitz und mit einem bis zum Kopf reichenden zölligen Gewinde mit stumpfem Gewindeende (6#-32x6).
Die Erzeugnisse sind gemeinsam in einer etikettierten, zehnfach unterteilten Kunststoffbox und in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht.
- Antragstellerangaben -
Der Charakter der Warenzusammenstellung wird insbesondere im Hinblick auf die Anzahl durch die Schrauben mit metrischem und zölligem Gewinde bestimmt.
Abbildung siehe Anlage.
Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Schrauben aus Stahl (kein nicht rostender Stahl), mit Gewinde, mit Kopf mit Schlitz und Kreuzschlitz" zum TARIC-Code 7318 1558 90.
NICHT Pos. 8542, da Schrauben als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gemäß Anm. 1 g) ABS XVI i.V.m. Anm. 2 Abs. 1 c) ABS XV nicht zu Abschnitt XVI (Kap. 85) des Zolltarifs gehören.