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DEBTI17380/26-19401790000

Bei der Ware „Gartenstuhl 2er-Set“ handelt es sich um ein Set, bestehend aus zwei Sitzmöbeln. Jedes einzelne ca. 110 x 73 x 60 cm (H x T x B) große Sitzmöbel besteht im Wesentlichen aus einem Gestell aus Aluminium, einer verstellbaren Rückenlehne, zwei Armlehnen und einem Textilbezug aus Polyester mit einem Nackenpolster. Die Ware wird als "anderes als von der Position 9402 und den Unterpositionen 9401 10 bis 9401 69 erfasstes Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, ungepolstert" eingereiht. (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI12431/26-19401710000

Bei der als „Polyrattan Garten-Sitzgruppe 4-tlg“ bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einer gepolsterten Sitzbank mit Metallgestell und Polyrattan-Bespannung mit den Abmessungen: 107 x 76 x 55 cm, - zwei gepolsterten Stühlen mit Metallgestell und Polyrattan-Bespannung mit den Abmessungen:  57 x 77 x 55 cm und - einem Beistelltisch mit Metallgestell, Polyrattan-Bespannung und Glasplatte (Milchglas) mit den Abmessungen: 76 x 40 x 41 cm. Ein Esstisch liegt auf Grund der geringen Höhe nicht vor. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird aufgrund der Anzahl und im Hinblick auf die Verwendung von den Sitzmöbeln bestimmt. Die Erzeugnisse sind dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden und dienen der Ausstattung von z. B. Terrassen. Die verpackte und noch nicht zusammengesetzte Warenzusammenstellung ist als "anderes als von der Position 9402 erfasstes Sitzmöbel, nicht von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 69 erfasst, mit Gestell aus Metall, gepolstert" einzureihen.  (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI19001/26-19401790000

Es handelt sich bei dem "Gartenstuhl Hochlehner" um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Gartenmöbel in Form eines Stuhls (60 cm x 118 cm, B x H) und abnehmbarer Kopfpolsterung. Innerhalb der zusammengesetzten Ware ist das Möbel aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmend. Der Stuhl besitzt ein Aluminiumgestell mit einer Bespannung aus Polyester-Spinnstoff. Das auf den Boden zu stellende Gartenmöbel ist mit zwei Armlehnen ausgestattet und lässt sich in eine Liegeposition umstellen. Die Ware wird als "anderes als von den Unterpositionen 9401 10 bis 9401 69 erfasstes Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, nicht gepolstert" eingereiht.  (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI12407/26-19401690000

Bei dem als "Sonnenliege" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem Sitzmöbel für den Außenbereich und einem gepolsterten Kopfkissen. Das auf den Boden zu stellende Möbel besteht neben einem Gestell aus Akazienholz aus einer gespannten Sitzfläche aus Polyester. Das 60 x 94 x 94 cm (B x H x T) große Erzeugnis besitzt eine dreifach-verstellbare Rückenlehne und somit verschiedene Sitzpositionen, ist zusammenklappbar und in vier Farben erhältlich. Das abnehmbare Kopfkissen ist mittels Klettverschluss am oberen Bereich des Gartenstuhls angebracht. Charakterbestimmender Bestandteil der zusammengesetzten Ware ist das Möbel aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für die Verwendung. Die Ware wird als "anderes als von der Position 9402 erfasstes Sitzmöbel, nicht von den Unterpositionen 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" eingereiht.  (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI6944/26-19401998000

Bei der Ware handelt es sich um eine Armlehne für den Fahrersitz eines Radbaggers aus Metall und aus Kunststoff. Die Ware ist funktionsspezifisch mit Befestigungsvorrichtungen versehen und ist wegen der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

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1 095 HS4

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