Drittlandszollsatz
7.500 %
Erga Omnes (alle Drittländer)
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
| Ursprung | Satz | Ersparnis | Handelsabkommen | Details |
|---|---|---|---|---|
EU-Canada agreement: re-imported goods1006 0.000 %-7.5 pp | 0.000 % | -7.5 pp | — | 1 |
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007 0.000 %-7.5 pp | 0.000 % | -7.5 pp | — | 2 |
CARIFORUM1033 0.000 %-7.5 ppEU-CARIFORUM EPA | 0.000 % | -7.5 pp | EU-CARIFORUM EPA | |
Eastern and Southern Africa States1034 0.000 %-7.5 ppESA Interim EPA | 0.000 % | -7.5 pp | ESA Interim EPA | |
SADC EPA1035 0.000 %-7.5 ppSADC EPA | 0.000 % | -7.5 pp | SADC EPA | |
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000 0.000 %-7.5 pp | 0.000 % | -7.5 pp | — | |
GSP-EBA2005 0.000 %-7.5 ppEverything But Arms | 0.000 % | -7.5 pp | Everything But Arms | |
European Economic Area2012 0.000 %-7.5 ppEEA Agreement | 0.000 % | -7.5 pp | EEA Agreement | 1 |
Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
Produktidentifikator des Handelsprodukts
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
Häufige Fehleinreihungen
Einreihungshinweise
Beispielprodukte
Not decaffeinated The explanatory note to subheading 0901 11 00 applies, mutatis mutandis.
1. Mixtures of the products of headings 0904 to 0910 are to be classified as follows: (a) mixtures of two or more of the products of the same heading are to be classified in that heading; (b) mixtures of two or more of the products of different headings are to be classified in heading 0910. The addition of other substances to the products of headings 0904 to 0910 (or to the mixtures referred to in (a) or (b) above) shall not affect their classification provided the resulting mixtures retain the essential character of the goods of those headings. Otherwise such mixtures are not classified in this chapter; those constituting mixed condiments or mixed seasonings are classified in heading 2103.
Coffee, roasted, not decaffeinated
CTSH
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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Synonyme
roasted coffee, roasted coffee beans, caffeinated coffee
Materialien
Schlagwörter
Röstkaffee · Kaffeebohnen, geröstet · koffeinhaltiger Kaffee · Kaffee · geröstet · nicht entkoffeiniert
1. In this Section the term 'pellets' means products which have been agglomerated either directly by compression or by addition of a binder in a proportion not exceeding 3 % by weight.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Warenproben
23€0
€0
+€0
€22.27/kg
€9.92/kg
8.093
KonzentriertBeschaffungspartner in Drittländern
| # | Partner | Wert (EUR) | kg | €/kg | Anteil | Vj. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 🇨🇭 Switzerland | €5.7B | 216.3Mt | €26.19/kg | 89.5% | |
| 2 | 🇬🇧 United Kingdom | €572.5M | 44.5Mt | €12.88/kg | 9.0% | |
| 3 | 🇧🇦 Bosnia and Herzegovina | €31.1M | 4.8Mt | €6.47/kg | 0.5% | |
| 4 | 🇰🇪 KE | €29.5M | 3.7Mt | €7.93/kg | 0.5% | |
| 5 | 🇽🇸 XS | €23.4M | 3.3Mt | €6.99/kg | 0.4% | |
| 6 | 🇹🇷 Turkey | €7.9M | 650Kt | €12.21/kg | 0.1% |
Zielmärkte in Drittländern
| # | Partner | Wert (EUR) | kg | €/kg | Anteil | Vj. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 🇬🇧 United Kingdom | €1.7B | 172.4Mt | €10.06/kg | 37.9% | |
| 2 | 🇺🇸 United States | €925.2M | 84.5Mt | €10.94/kg | 20.2% | |
| 3 | 🇷🇺 Russia | €706.2M | 83.2Mt | €8.49/kg | 15.4% | |
| 4 | 🇺🇦 Ukraine | €607.3M | 91.5Mt | €6.63/kg | 13.3% | |
| 5 | 🇨🇭 Switzerland | €598.0M | 50.0Mt | €11.97/kg | 13.1% |