WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE > ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN > Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren > Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
| Ursprung | Satz | Handelsabkommen | Details |
|---|---|---|---|
EU-Canada agreement: re-imported goods1006 0.000 % | 0.000 % | — | 1 |
CARIFORUM1033 0.000 %EU-CARIFORUM EPA | 0.000 % | EU-CARIFORUM EPA | |
Eastern and Southern Africa States1034 0.000 %ESA Interim EPA | 0.000 % | ESA Interim EPA | |
SADC EPA1035 0.000 %SADC EPA | 0.000 % | SADC EPA | |
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000 0.000 % | 0.000 % | — | |
GSP-EBA2005 0.000 %Everything But Arms | 0.000 % | Everything But Arms | |
European Economic Area - Iceland2014 0.000 % | 0.000 % | — | 1 |
OCTs2080 0.000 %Overseas Association Decision | 0.000 % | Overseas Association Decision |
Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
Produktidentifikator des Handelsprodukts
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
Export permit (Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11))
Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11)
GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission.
Befreiung von Einfuhrbeschränkungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission (Unfall von Tschernobyl).
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
Bread, pastry, cakes, biscuits and other bakers' wares, whether or not containing cocoa; communion wafers, empty cachets of a kind suitable for pharmaceutical use, sealing wafers, rice paper and similar products This heading covers cocktail snacks ready for consumption in the form of, for example, dried peas or peanuts which are completely coated with dough if, because of its thickness and taste, the dough coating determines the essential character of the product. Only products containing cocoa beans, cocoa paste or cocoa powder are considered to contain cocoa within the meaning of heading 1905 . This heading does not include uncooked dough, in any form, for the production of bread, pastries, cakes, biscuits and other bakers' wares, whether or not containing cocoa (subheading 1901 20 00 ).
Bread, pastry, cakes, biscuits and other bakers' wares, whether or not containing cocoa; communion wafers, empty cachets of a kind suitable for pharmaceutical use, sealing wafers; rice paper and similar products.
As specified for split headings
Bread, pastry, cakes, biscuits and other bakers' wares, whether or not containing cocoa; communion wafers, empty cachets of a kind suitable for pharmaceutical use, sealing wafers; rice paper and similar products.
As specified for split headings
Restregel
1. For the purposes of this residual rule, "mixing" means the deliberate and proportionally controlled operation consisting in bringing together two or more fungible materials. 2. The origin of a mixture of products of this
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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1. This chapter does not cover: (a) except in the case of stuffed products of heading 1902, food preparations containing more than 20% by weight of sausage, meat, meat offal, blood, fish or crustaceans, molluscs or other aquatic invertebrates, or any combination thereof (Chapter 16); (b) biscuits or other articles made from flour or from starch, specially prepared for use in animal feeding (heading 2309); (c) medicaments or other products of Chapter 30. 2. For the purposes of heading 1901: (a) the term 'groats' means cereal groats of Chapter 11; (b) the terms 'flour' and 'meal' mean: flour and meal of cereals of Chapter 11; flour, meal and powder of vegetable origin of any chapter. 3. Heading 1904 does not cover preparations containing more than 6% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis or coated with chocolate or other food preparations containing cocoa of heading 1806.
1. In this Section the term 'pellets' means products which have been agglomerated either directly by compression or by the addition of a binder in a proportion not exceeding 3 % by weight. 2. The expression 'food preparations' in this Section, unless the context otherwise requires, means preparations classified in headings 1601 to 2106.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.