Drittlandszollsatz
0.000 %
Erga Omnes (alle Drittländer)
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
| Ursprung | Satz | Ersparnis | Handelsabkommen | Details |
|---|---|---|---|---|
CARIFORUM1033 0.000 %EU-CARIFORUM EPA | 0.000 % | — | EU-CARIFORUM EPA | |
Eastern and Southern Africa States1034 0.000 %ESA Interim EPA | 0.000 % | — | ESA Interim EPA | |
SADC EPA1035 0.000 %SADC EPA | 0.000 % | — | SADC EPA | |
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000 0.000 % | 0.000 % | — | — | |
GSP-EBA2005 0.000 %Everything But Arms | 0.000 % | — | Everything But Arms | |
OCTs2080 0.000 %Overseas Association Decision | 0.000 % | — | Overseas Association Decision | |
Andorra 0.000 %EU-Andorra Customs Union | 0.000 % | — | EU-Andorra Customs Union | |
Côte d’Ivoire 0.000 %EU-Côte d'Ivoire EPA | 0.000 % | — | EU-Côte d'Ivoire EPA |
Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
Produktidentifikator des Handelsprodukts
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
Undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of less than 80 % vol; spirits, liqueurs and other spirituous beverages Spirits, liqueurs and other spirituous beverages of heading 2208 are alcoholic liquids generally intended for human consumption and are prepared: The various spirituous beverages are described in the HS Explanatory Note to heading 2208 , third paragraph, (1) to (18). As regards undenatured spirits, it should be noted that they remain classified in this heading even if they have an alcoholic strength of 80 % vol or higher, whether or not the product is ready for consumption as a drink. This heading does not cover alcoholic beverages obtained by fermentation (headings 2203 00 to 2206 00 ). 2208 20 Spirits obtained by distilling grape wine or grape marc See the HS Explanatory Note to heading 2208, third paragraph, (1). This subheading includes ‘wine distillate’ (or ‘raw distillate of wine’) which is obtained by the primary distillation, after alcoholic fermentation, of grape wine. It does not have the properties of neutral ethyl alcohol or of a spirit drink but still retains the aroma and taste of the raw material used. Wine distillate can be added to a wine spirit to obtain Brandy or Weinbrand. Whiskies Whisk(e)y is a spirit distilled from a mash of cereals and marketed at an alcoholic strength by volume of 40 % vol or higher, either in bottles or in other containers. Scotch whisky is whisky distilled and matured in Scotland. Whiskies with added aerated water (whisky-soda) are excluded from these subheadings and fall in subheading 2208 90 69 or 2208 90 78 .
Liqueurs and cordials
CTSH
Liqueurs and cordials
CTSH
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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1. For the purposes of subheadings 2204 10, 2204 21 and 2204 29, the following expressions have the meanings hereby assigned to them: (a) 'actual alcoholic strength by volume' means the number of volumes of pure alcohol contained at a temperature of 20 degrees C in 100 volumes of the product at that temperature; (b) 'potential alcoholic strength by volume' means the number of volumes of pure alcohol at a temperature of 20 degrees C capable of being produced by total fermentation of the sugars contained in 100 volumes of the product at that temperature; (c) 'total alcoholic strength by volume' means the sum of the actual and potential alcoholic strengths; (d) 'natural alcoholic strength by volume' means the total alcoholic strength by volume of a product before any enrichment; (e) '% vol' is the symbol used for alcoholic strength by volume. 2. For the purposes of subheading 2204 30, 'grape must' means the product obtained from fresh grapes, whether or not authorised by the methods admitted for concentrating it, which has an actual alcoholic strength by volume of not more than 1 % vol. 3. For the purposes of subheading 2204 10, the expression 'sparkling wine' means wine which, when kept at a temperature of 20 degrees C in closed containers, has an excess pressure of not less than 3 bar. 4. For the purposes of subheading 2209 00, the expression 'vinegar' means a liquid containing, by volume, more than 1.5 % (in the case of wine vinegar, more than 6 %) of acetic acid.
1. This chapter does not cover: (a) products of this chapter (other than those of heading 2209) prepared for culinary purposes and thereby rendered unsuitable for consumption as beverages (generally heading 2103); (b) sea water (heading 2501); (c) distilled or conductivity water or water of similar purity (heading 2853); (d) acetic acid of a concentration exceeding 10% by weight of acetic acid (heading 2915); (e) medicaments of heading 3003 or 3004; (f) perfumery or toilet preparations (Chapter 33). 2. For the purposes of this chapter and of Chapters 20 and 21, the 'alcoholic strength by volume' shall be determined at a temperature of 20 degrees Celsius. 3. For the purposes of heading 2202, the term 'non-alcoholic beverages' means beverages of an alcoholic strength by volume not exceeding 0.5% vol. Alcoholic beverages are classified in headings 2203 to 2206 or heading 2208 as appropriate. 4. For the purposes of heading 2207, 'undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of 80% vol or higher' means alcohol that has not had any denaturing agent added. Heading 2208 covers, inter alia, undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of less than 80% vol and spirits, liqueurs and other spirituous beverages.
1. In this Section the term 'pellets' means products which have been agglomerated either directly by compression or by the addition of a binder in a proportion not exceeding 3 % by weight. 2. The expression 'food preparations' in this Section, unless the context otherwise requires, means preparations classified in headings 1601 to 2106.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.