Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 %vol, unvergällt, mit einem biogenen Anteil von mehr als 99,9 %vol.
Einreihungsbegründung
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6;
Anmerkung 2 zu Kapitel 22;
Untersuchungsbefund der TUA, Zl. 4209/2007 vom 07.03.2008.