Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1, 3b, 3c und 6;
da die Einreihung im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 9 nicht möglich ist, erfolgt die Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b und 3 c - die Ware wird der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen;
Anmerkung 1a zu Kapitel 9;
Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 9;
Anmerkung 1d zu Kapitel 21;
Erläuterungen zum HS zu Kapitel 9, Allgemeines, insbesondere 2. und 3. Absatz;
Erläuterungen zur KN zu Kapitel 9, 1. Absatz;
Untersuchungsbefund der TUA, Zl. 1258/2010 vom 05.05.2010.