Anderer Ölabfall in Form einer gelbstichigen, trüben Flüssigkeit mit Bodensatz; das Produkt dient – lt. Parteiangabe – als Brennstoff.
Einreihungsbegründung
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6;
Anmerkung 2 zu Kapitel 27;
Anmerkung 3 zu Kapitel 27;
Erläuterungen zum HS zu Position 2710, Teil II, Ziffer 1;
Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 2710 9100 und 2710 9900;
Untersuchungsbefund der TUA, Zl. 1018/2022 vom 09.06.2022.