Schläuche aus Kunststoff werden von der Position 3917 des ZT erfasst. Biegsame Schläuche, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen sind in die Unterposition 3917 32 einzureihen. Es wurde unterstellt, dass der Schlauch einem Druck von 27,6 MPa oder mehr nicht standhält.
Eine Einreihung in die Pos. 8708 scheidet aus, da das Erzeugnis kein erkennbares Kraftfahrzeugteil darstellt.
Rechtsvorschriften:
AV 1 und AV 6
Anm 8 Kap 39
Anm 2 b) ABS XVII
Erläuterungen:
ErlKN Pos 3917 (HS) RZ 01.0 bis 02.0 und RZ 05.0