Rechtsvorschriften: AV 1 / AV 2 b) / AV 3 b) / AV 6 / Anm 6 b) Kap 39 / AV 3 c)
Erläuterungen: ErlKN AV 1 (AV) RZ 03.0 / ErlKN AV 1 (AV) RZ 04.0 / ErlKN AV 1 (AV) RZ 05.0 / ErlKN AV 2 (AV) RZ 15.0 / ErlKN AV 2 (AV) RZ 17.0 / ErlKN AV 2 (AV) RZ 19.0 / ErlKN Kap 39 (HS) RZ 39.0 / ErlKN Pos 3914 (HS) RZ 01.0
Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Mischung aus einem Ionenaustauscher aus Kunststoff in Primärform und Aktivkohle. Da diese Mischung in keiner Position namentlich genannt ist erfolgt die Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 2 und 3. Danach kommen die Position 3914 ("Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen") und die Position 3802 ("Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht") in Betracht. Weder der Wortlaut dieser Positionen noch die entsprechenden Anmerkungen enthalten Bestimmungen, die eine Einreihung von Mischungen ausschließt. Der charakterbestimmender Bestandteil der in Rede stehenden Mischungen -mit Ausnahme einer 50/50-Mischung- ist nach seinem Umfang der Ionenaustauscher. Die Ware wird somit in die Codenummer 3914 0000 000 eingereiht. Die 50/50-Mischung gehört nach AV 3c) in die zuletzt genannte Position, also ebenfalls in die Codenummer 3914 0000 000.