DEBTI59181/18-1Abgelaufen
0511.91.10.00
DE-15. Apr. 2019→14. Apr. 2022
Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben handelt es sich um zu Quadern gepresste (etwa 3 cm x 3 cm x 2,0 cm), stark getrocknete, kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusätze.
Die Ware ist zur Verwendung als Tierfutter (Einzelfuttermittel für Hunde) bestimmt und abgepackt in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel mit einem Gewicht von 75 g.
Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen für die menschliche Ernährung ungeeigneten Erzeugnissen um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Rindersperma, Waren aus Fischen, Abfälle von Fischen, ungenießbar".