DE6147/13-1Abgelaufen
0511.99.10.00
DE-13. Juni 2013→12. Juni 2019
Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe sowie den ergänzenden Angaben handelt es sich um in Streifen geschnittene, getrocknete und enthaarte Rinderkopfhaut ohne weitere Zusatzstoffe, zur Verwendung als Tierfutter. Es handelt sich nach Art und Beschaffenheit (ca. 75 cm langer und ca. 5 cm breiter Streifen) um Schnitzel oder ähnliche Hautabfälle der Unterposition 0511 9910 der Kombinierten Nomenklatur, Haut für die Lederherstellung der Position 4101 liegt nicht vor.
Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete (ungenießbare) Erzeugnisse handelt.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0511 1000 00 0 bis 0511 9190 00 0 genannt, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute, nicht für die menschliche Ernährung geeignet".