DEBTI34701/22-1Abgelaufen
0910.91.05.00
DE-14. Okt. 2022→13. Okt. 2025
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine getrocknete, gemahlene, gelblich-braune Gewürzmischung, bestehend unter anderem aus Koriander, Kreuzkümmel und Fenchel der Position 0909, Kurkuma, Bockshornklee und Ingwer der Position 0910, Schwarzem Pfeffer und Chili der Position 0904, Muskat und Kardamom der Position 0908 und anderen Stoffen (unter anderem Salz der Position 2501, Zwiebelpulver der Position 0712 und Senfkörner der Position 1207).
Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Bei der Mischung handelt es sich auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung um ein Currypulver.
Die Ware wird in Verpackungen mit verschiedenen Größen/Nettoinhalten vertrieben.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Curry und andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".