DEB/1708/08-1Abgelaufen
1103.11.90.00
DE-3. Juli 2008→2. Juli 2014
Weizengrieß.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus Weichweizen- und Hartweizengrieß, kein agglomerierter Grieß, mit einem Anteil an Hartweizengrieß von mehr als 10 GHT, jedoch weniger als 50 GHT, einem Anteil an Weichweizengrieß von mehr als 50 GHT, jedoch weniger als 90 GHT, einem Stärkegehalt von deutlich mehr als 45 GHT und einem Aschegehalt von weniger als 2 GHT. Es liegen vertrauliche Angaben zur genauen Zusammensetzung vor.
Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: beigefarbenes, leicht gelbliches, mit hellbraunen Partikeln durchsetztes Pulver, einem Feingrieß entsprechend. Aufgrund der Beschaffenheit der Ware kann ein Siebdurchgang von 95 GHT (Maschenweite 1,25 mm) oder mehr und ein Siebdurchgang von weniger als 80 GHT (Maschenweite 315 µm) als zutreffend unterstellt werden.
Der Weichweizengrieß bestimmt den Charakter der Ware. Im Zusammenhang mit der ZAnm 1 b) zu Kap 11 ist auch die Codenummer 1103 1110 00 0 für Hartweizengrieß zu berücksichtigen.
Feingrieß von Weichweizen