DEBTI51028/18-1Abgelaufen
1605.56.00.00
DE-3. Dez. 2018→2. Dez. 2021
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog "Frutti di mare / Seafood cocktail" um eine gefrorene Mischung, bestehend aus folgenden Erzeugnissen:
- 25% gekochtes Muschelfleisch von Weichtieren (Gewellte Teppichmuscheln der Art Paratapes undulatus / Paphia undulata (Venusmuscheln, Veneridae),
- 25 % blanchierte Tintenfischringe von Weichtieren (Tintenfische/Kalmare) der Art Uroteuthis chinensis / Loligo chinensis,
- 25 % blanchierte Oktopusabschnitte von Weichtieren (Kraken) der Art Amphioctopus membranaceus / Octopus membranaceus,
- 25 % blanchierte Garnelen der Art Litopenaeus vannamei / Penaeus vannamei
und
- den Zusatzstoffen E330, E332, E451, E452.
Durch den Kochvorgang hat das Muschelfleisch eine über das Kapitel 03 hinausgehende Zubereitung erfahren.
Bei der Ware handelt es sich in ihrer Gesamtheit daher um eine Lebensmittelzubereitung des Kapitels 16. Da innerhalb der Position 1605 weder Garnelen der Unterposition (KN) 1605 2900, Loligo (Tintenfisch/Kalmar) der Unterposition (KN) 1605 5400, Octopus (Krake) der Unterposition (KN) 1605 5500 oder Gewellte Teppichmuscheln der Unterposition (KN) 1605 5600 gewichtsmäßig überwiegen, ist die Ware gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition (KN) 1605 5600 einzureihen.
Die Lebensmittelzubereitung ist in einem verschlossenen 1 kg Kunstoffbeutel für die Abgabe im Einzelverkauf aufgemacht (Gesamtgewicht inkl. Glasur: 1.000 g, Abtropfgewicht: 800 g).
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht, andere als in den Unterpositionen (KN) 1605 5100 bis 1605 5500 genannt, Venusmuscheln".