DE4242/12-1Abgelaufen
4810.19.00.80
DE-5. Juni 2012→4. Juni 2018
Es handelt es sich nach dem Untersuchungsergebnis sowie nach den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um ein beidseitig glänzendes, mit anorganischen Stoffen gestrichenes Papier, das hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurde. Bei dem gebleichten Halbstoff handelt es sich um chemischen Halbstoff aus Holz (Sulfat- oder Natronzellstoff), der bezogen auf die Gesamtfasermenge einen Gehalt von mehr als 80 GHT ausmacht. Daneben weist das Papier einen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von 10 GHT oder weniger auf. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von weniger als 150 g, weist einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT sowie einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 60% (jedoch weniger als 84%) auf und wird in rechteckigen Bogen (Formate etwa 86,5 x 121 cm, 104,2 x 144,8 cm, 105 x 144 cm, 121 x 162 oder 105 x 145 cm) auf Paletten eingeführt.
Derartige Waren gehören als "Papiere und -pappen, beidseitig mit anorganischen Stoffen gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 435 mm und auf der anderen Seite mehr als 297 mm messen, mit einem Weißgrad von weniger als 84% (gemessen nach ISO 2470-1)" zur Codenummer 4810 1900 80 0 des Elektronischen Zolltarifs.