DEBTI30250/24-1Aktiv
4819.60.00.00
DE-18. Sept. 2024→17. Sept. 2027
Es handelt sich um eine Zusammenstellung von Waren, die zusammen in einem Folienbeutel mit Pappreiter mit Eurolochung verpackt ist, der mit Produktinformationen farbig bedruckt ist. Die Zusammenstellung enthält die nachfolgend beschriebenen Bestandteile:
1. Ein sogenannter Köcher mit quadratischem Grundriss mit einer Kantenlänge von etwa 6,5 cm und einer Höhe von etwa 10 cm. Die auf z. B. Schreibtischen zu platzierende Ware dient zur Aufnahme von Schreibutensilien. Das oben offene Erzeugnis, das drei Fächer aufweist, besteht aus Zuschnitten aus Pappe, die mit bedrucktem Papier beklebt sind.
2. Ein Bleistift, nicht angespitzt, mit einem außenseitig lackierten und bedruckten Schutzmantel aus Holz versehen (Länge etwa 17 cm, Durchmesser etwa 9 mm).
3. Ein Lineal aus Kunststoff (Abmessungen etwa 16 x 3 cm) mit einer Bemaßung über 15 cm. Das Lineal ist unterhalb der Bemaßung mit einer Illustration farbig bedruckt.
4. Eine Büroklammer (Länge etwa 5 cm) aus gebogenem Draht aus unedlem Metall, an dem zu Zierwecken eine stilisierte Schneeflocke aus Kunststoff (Durchmesser etwa 3,7 cm) befestigt ist.
5. Ein Anspitzer in Gestalt einer zylindrischen Dose aus Kunststoff mit Deckel (Durchmesser etwa 4 cm), in der ein Bleistiftanspitzer mit Klinge aus unedlen Metallen eingesetzt ist. Der Deckel ist mit einem farbig bedruckten Aufkleber verziert.
6. Ein Radiergummi aus Kunststoff oder Kautschuk (Größe etwa 4 x 3 x 1 cm), der farbig bedruckt ist.
Die unter den Nrn. 5 und 6 beschriebenen Waren sind zusammen in einer kleinen Tüte aus Kunststofffolie verpackt.
7. Ein Schreibblock (Abmessungen etwa 5,9 x 16,5 cm) mit 20 unbedruckten, an der oberen Kante zusammengefassten Blättern aus Papier, in einem Umschlag aus Kartonpapier, dessen Deckblatt mit einer Illustration bedruckt ist.
Derartige Waren gehören als "Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art" zum TARIC-Code 4819 60 00 00, weil es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, bei der die unter Nr. 1 beschriebene Ware wegen ihres Wertes den Charakter der Zusammenstellung bestimmt.