DEBTI32589/22-11Abgelaufen
4908.90.00.00
DE-31. Okt. 2022→30. Okt. 2025
Es handelt sich um einen kreisrunden Zuschnitt aus Papier (Durchmesser etwa 4,5 cm), sog. "Tattoo", der auf der Vorderseite mit einer unregelmäßig konturierten, dünnen Kunststoff-/Klebeschicht überzogen ist. Die Schicht ist spiegelbildlich mit einem Motiv (Blitze und der Buchstabenfolge "V & N") farbig bedruckt. Die Vorderseite des Zuschnitts ist ganzflächig mit einer klarsichtigen, leicht abziehbaren Schutzfolie aus Kunststoff abgedeckt. Das Motiv kann nach Entfernung der Schutzfolie befeuchtet und unter Druck auf die menschliche Haut übertragen werden. Die Ware ist mit einer kurzen Gebrauchsanweisung in einem bedruckten Papiertütchen verpackt.
Der Zuschnitt ist gemeinsam mit mehreren Spielzeugen, einem Comic, einem Cape, einer Maske, zwei Armbändern, diversen Stickern, einem Anhänger sowie einem Stempel einem orangefarbenen Kunststoffei mit Ohren und Kunststoffbanderole für den Einzelverkauf aufgemacht.
Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt auf Grund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Auch scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 i.V. mit Anmerkung 1 x) zu Kapitel 95 unter anderem aus, da das Set Kleidung enthält, die nicht in Kombinationen enthalten sein darf. Somit sind alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen, siehe vZTAen 32589/22-1 bis -10.
Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Abziehbilder aller Art, nicht verglasbar" eingereiht.