DEBTI22179/23-1Abgelaufen
5801.33.00.00
DE-17. Juli 2023→16. Juli 2026
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage,
- als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von mehr als 30 cm,
- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen
Lagen:
-- mit einer Oberlage (Schauseite):
--- aus einem aufgeschnittenen Samtgewebe (laut Antrag Schusssamt) aus synthetischen
Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Polyamid), somit keine Ware der Position 5407,
--- anderer Schusssamt als Rippenschusssamt,
-- mit einer Unterlage:
--- aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern,
- das die Schauseite bildende Samtgewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die
Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter.
"Samt, gewebt, keine Ware der Position 5802 oder 5806, aus Chemiefasern, anderer Schusssamt als
Rippenschusssamt, aufgeschnitten"