DEBTI13114/22-1Abgelaufen
6909.12.00.00
DE-20. Mai 2022→19. Mai 2025
Keramische Waren zu technischen Zwecken, sog. CBN-Rohlinge, Foto siehe Anlage, laut Antrag:
- ca. 1,8 mm dicke, aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ronden, in unterschiedlichen
Durchmessern (von ca. 34 mm bis ca. 60 mm), bestehend aus:
- - unedlem Metall (lt. Antrag zwischen 88 GHT bis 95 GHT Wolfram und Cobalt als Binder, beides
unedle Metalle im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV),
- - - in Form einer ca. 1,2 mm dicken, kreisrunden Scheibe (dient u. a. als Rohling für die Formgebung
der Keramik) und
- - Keramik in Form einer ca. 0,6 mm dicken Beschichtung aus kubischem Bornitrid (keramischer
Grundstoff mit kristalliner Keramikmatrix),
- - - nach vorheriger Formgebung (Aufstreichen auf den vorgeformten Rohling) gebrannt,
- - - mit einer Mohsschen Härte von mehr als 9,
- - - auf der Oberseite - für die spätere Zerteilung - mit spezifischen Unterteilungen versehen,
- die Ronden werden für die Verwendung als Schneidwerkzeug auf eine entsprechende Form
zugeschnitten und anschließend auf einer sog. Wendeschneidplatte aufgebracht; dabei stellt
das kubische Bornitrid als aufgebrachte Schneidecke auf der fertigen Wendeschneidplatte das
arbeitende Teil dar,
- insbesondere im Hinblick auf die Verwendung (spätere Schneidecke einer Wendeschneidplatte)
bestimmt die Keramik den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware,
- eine Einreihung in das Kapitel 82 kommt nicht in Betracht, u. a. da es sich weder um ein Cermet
handelt, noch um eine Ware, die aus Stoffen besteht, die in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 in Bezug
auf das arbeitende Teil zugelassen sind.
"Keramische Waren zu technischen Zwecken, andere als aus Porzellan, mit einer Mohsschen
Härte von mehr 9"