DEBTI15891/25-1Aktiv
7019.69.90.85
DE-10. Juni 2025→9. Juni 2028
Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Gewirke aus Glasfasern, einem Paar
Einweghandschuhen, Schleifpapier und einem Streifen aus Kunststofffolie, Foto siehe Anlage,
- in Aufmachung für den Einzelverkauf,
- zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt,
- nach den Antragsangaben:
- - Gewirke aus Glasfasern,
- - - in Form eines Bandes aus Gewirken aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine
Glasseidenstränge/Rovings),
- - - je nach Ausführung zu einem, zwei oder drei Stück in dem Set enthalten,
- - - mit Polyurethan-Harz (Kunststoff) getränkt,
- - - mit unterschiedlichen Abmessungen:
- - - - ca. 2,5 cm (Breite) x 100 cm (Länge),
- - - - ca. 5 cm (Breite) x 130 cm (Länge),
- - - - ca. 10 cm (Breite) x 150 cm (Länge),
- - - - ca. 10 cm (Breite) x 150 cm (Länge),
- - - - ca. 2,5 cm (Breite) x 100 cm (Länge),
- - soll nach dem Eintauchen in Wasser und anschließendem Aushärten als Reparaturband dienen,
- die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang und ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung
den wesentlichen Charakter der Ware,
- - Einweghandschuhe aus Kunststoff (Paar),
- - - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet,
- - Streifen aus Kunststofffolie,
- - - mit den Abmessungen: ca. 4,5 cm (Breite) x 68 cm (Länge),
- - Schleifpapier,
- - - Schleifmittel in Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage aus Papier,
- - - mit den Abmessungen: ca. 5,5 cm x 6 cm,
- das Gewirke aus Glasfasern bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die
Verwendung den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung.
"Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, nicht aus Glasseidensträngen
(Rovings), kein Gewebe, kein genähtes Flächenerzeugnis und kein vernadeltes Flächenerzeugnis,
anderes als in den TARIC-Codes 7019 6990 11 bis 7019 6990 84 genannte"