ATBTI2024000628-DECAktiv
8205.20.00.00
AT-6. Dez. 2024→5. Dez. 2027
Handwerkzeug, in Form eines Hammers,
- ca. 30,6cm lang,
- bestehend aus einem Stiel aus Holz und einem Hammerkopf aus Stahl (ca. 10,5cm lang), auf einer Seite spitz zulaufend, auf der anderen Seite abgeflacht,
- mit einem Gewicht von 300g,
- an den Seiten des Stieles mit 2 Haken ausgestattet, um ein Henkelglas bzw. einen Flaschenöffner aufzuhängen (Glas und Öffner sind nicht Gegenstand dieser VZTA).
Trotz der Tatsache, dass der Hammer, sobald er mit Glas, Flaschenöffner und einer Schnapsflache mit Halterung (ebenfalls nicht Gegenstand dieser VZTA) ausgestattet und als Geschenkartikel verkauft wird, ist der Hammer tarifarisch als Handwerkzeug anzusehen, da eine Verwendung der Ware als Gebrauchsgegenstand/Werkzeug nicht eingeschränkt ist.
(Abbildung siehe Anlage, Materialangaben laut Antragsteller)