DEBTI24041/23-1Abgelaufen
8709.11.90.00
DE-4. Aug. 2023→3. Aug. 2026
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage,
- lt. Antrag:
- - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne
Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens,
- - mit zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 320 mm und einer Breite von
ca. 100 mm,
- - mit zwei hinteren Lenkrollen mit einem Durchmesser von ca. 100 mm und einer Breite von ca. 31 mm,
- - mit einem von zwei Batterien (2 x 12 V / 22 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer
Leistung von 400 Watt,
- - mit einer Anhängevorrichtung in Form eines Hakensystems,
- - mit einer am Deichselkopf mit Fahrschalter und anderen Bedienelementen versehenen,
höhenverstellbaren Lenkstange,
- - mit einer Gesamtlänge von ca. 1300 mm, einer Breite von ca. 665 mm und einer maximalen
Deichselhöhe von ca. 1240 mm,
- - mit einem Gewicht von ca. 69 kg,
- - mit einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 6 km/h,
- - mit einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt,
- - ohne Genehmigung für das Fahren auf öffentlichen Straßen,
- dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Maschinen, Geräten oder
Wagen bis zu einem Gewicht von maximal 1.000 kg in z.B. Lagerhäusern; stellt sich somit als
Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar.
Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach
nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"