DEBTI4961/19-1Abgelaufen
8714.94.20.99
DE-15. Apr. 2019→14. Apr. 2022
Scheibenbremse, sog. Bremsset - Hinterradscheibenbremse, Foto siehe Anlage,
- in der Bauart einer mechanisch betätigten Scheibenbremse, im Wesentlichen bestehend aus:
-- einem spezifisch gefertigten, mit einer Bremszugführung ausgestatteten Bremssattel aus
(lt. ergänzenden Angaben) Aluminium,
-- einem beweglichen, mit einer Bremszugklemmung versehenen Bremsarm aus
(lt. ergänzenden Angaben) Aluminium,
-- zwei mittels eines Splintes und einer Zange befestigten Scheibenbremsbelägen,
-- einem Bremssattel-Adapter (Lochabstand: ca. 51 mm) aus (lt. ergänzenden Angaben)
Aluminium (dient zur Verschraubung des Bremssattels mit dem Rahmen und rückt den
Bremssattel in die passende Position zur Bremsscheibe) und
-- einer mit diversen Aussparungen und einer Sechs-Loch-Bremsscheibenaufnahme versehenen
Bremsscheibe (Durchmesser ca. 160 mm; Dicke: ca. 2 mm) aus Stahl (wird mittels der bei-
liegenden sechs M5 Torx-Schrauben mit der Radnabe verschraubt),
- dient dazu die Bewegungsenergie des Fahrzeuges durch Reibung zwischen den Bremsbelägen und
der Bremsscheibe in Wärmeenergie umzuwandeln, um so eine Geschwindigkeitsverringerung des
Fahrzeugs zu erzielen,
- kann (lt. ergänzenden Antragsangaben) sowohl an Krafträndern (Elektrorollern), als auch an
Fahrrädern bzw. Fahrrädern mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotoren (Pedelecs) angebracht werden,
- wird als Teil für Krafträder von der Unterposition 8714 1010 und als Teil für Fahrräder / Pedelecs
von der Unterposition 8714 9420 erfasst,
- in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 wird die
Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (8714 1010 / 8714 9420)
in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition 8714 9420 zugewiesen,
- laut ergänzenden Angaben:
-- aus der VR China versandt,
-- ohne Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/Endverwendung im
Rahmen einer Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme (Anhang A Spalte 8c der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) nach Artikel 14 a) bis c) VO (EG) Nr. 88/97,
- aufgrund der Konzeption und der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen)
erkennbar zur hauptsächlichen Verwendung an Fahrzeugen des Kapitels 87 bestimmt.
"Teil für Fahrräder der Position 8712, Bremsen (Scheibenbremse), mit Ursprung in
China oder aus China versandt, jedoch keine Ware des TARIC-Codes 8714 9420 91"