DEBTI21949/19-1Abgelaufen
9506.51.00.00
DE-3. Juni 2019→2. Juni 2022
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines Tennisschlägers für Kinder von 9 bis 12 Jahren.
Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einem ca. 64 cm langen, bespannten Rahmen aus Kunststoff (Farbe schwarz-rot-orange) mit einem achteckigen, mit schwarzem Bändern umwickelten Griff.
Die Ware ist gemeinsam mit zwei Tennisbällen und einer Trinkflasche in einer besonders dafür gestalteten Spinnstofftasche mit klarsichtiger Vorderseite und Tragegurt verpackt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Alle Bestandteile sind daher getrennt voneinander einzureihen.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Tennisschläger".