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Nichtpräferenzieller Ursprung: Bestimmung und Listenregeln

UZK Art. 59-63 - vollständig gewonnene Erzeugnisse, letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, Listenregeln Anhang 22-01 (DA 2015/2446)

15 Min. LesezeitAktualisiert: März 2026

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Definition und Bedeutung des nichtpräferenziellen Ursprungs
  2. 2. Rechtsgrundlage
  3. 3. Entscheidungsbaum - die 4 Schritte
  4. 4. Praktische Beispiele
  5. 5. Dokumente zum Nachweis des NPU
  6. 6. Ursprung absichern - die vUA
  7. 7. Rechtsquellen

Definition und Bedeutung des nichtpräferenziellen Ursprungs

Der nichtpräferenzielle Ursprung (NPU) ist die wirtschaftliche "Nationalität" einer Ware. Es handelt sich um den allgemeinen Ursprung, der nach den Regeln des Unionszollkodex (UZK) und seiner delegierten Rechtsakte bestimmt wird. Er gilt für alle Waren, unabhängig von Bestimmungsort oder Herkunft.

Der NPU darf nicht verwechselt werden mit:

Herkunft - das letzte Land des physischen Versands (Logistikfluss). Ein in China hergestelltes Produkt, das über Singapur transitiert, kommt aus Singapur, hat aber China als Ursprung.

Zollrechtlicher Status der EU - gibt an, ob Zölle entrichtet wurden. Ein in der EU verzolltes Produkt hat den Status "EU-Ware", behält aber seinen Ursprung (z.B.: Ursprung China, Status EU).

Präferenzieller Ursprung - wird durch Freihandelsabkommen (PEM, APS, TCA) bestimmt, um ermässigte oder zollfreie Sätze zu erhalten. Die Regeln unterscheiden sich vom NPU.

Der NPU wird verwendet für:

  • Ursprungskennzeichnung ("Made in") - für viele in der EU vermarktete Produkte obligatorisch
  • Handelspolitische Maßnahmen - Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen
  • Zollkontingente und mengenmässige Beschränkungen
  • Außenhandelsstatistiken
  • Öffentliches Beschaffungswesen - Ursprungskriterien bei Ausschreibungen
  • Embargos und Sanktionen - der Ursprung bestimmt, ob eine Ware Handelssanktionen unterliegt

Rechtsgrundlage

Die Bestimmung des NPU stützt sich auf eine Hierarchie europäischer Rechtstexte:

Unionszollkodex (UZK)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Artikel 59 bis 63, insbesondere Artikel 60, der die zwei Grundprinzipien festlegt: vollständig in einem einzigen Land gewonnene Waren (Art. 60.1) und letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung (Art. 60.2).

EUR-Lex

Delegierte Verordnung (DA)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446

Artikel 31 bis 36 + Anhang 22-01. Definiert vollständig gewonnene Erzeugnisse (Art. 31), Minimalbehandlungen (Art. 34) und produktspezifische Listenregeln (Anhang 22-01).

EUR-Lex

Durchführungsverordnung (IA)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Artikel 57 bis 59. Dokumentarische Ursprungsnachweise: Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen.

EUR-Lex

EU-Position bei der WTO

WTO-harmonisierte Regeln

Für Erzeugnisse, die nicht von Anhang 22-01 erfasst werden, dient die EU-Position in den WTO-Verhandlungen über nichtpräferenzielle Ursprungsregeln als Referenz.

Entscheidungsbaum - die 4 Schritte

Die Bestimmung des NPU folgt einem logischen 4-Schritte-Pfad. Jeder Schritt muss der Reihe nach geprüft werden.

A

Schritt A - Vollständig gewonnenes Erzeugnis?

Art. 31 DA 2015/2446

Wurden Ihre Waren vollständig in einem einzigen Land gewonnen, ohne eingeführte Vormaterialien, ist der Ursprung automatisch dieses Land. Dies ist der einfachste Fall.

JA (1 einziges Land beteiligt) - Ursprung ist das Land der Gewinnung

NEIN (Vormaterialien aus mehreren Ländern) - weiter zu Schritt B

Die 10 Kategorien vollständig gewonnener Erzeugnisse (Art. 31):

  1. a) Im Boden oder Meeresboden des Landes abgebaute mineralische Erzeugnisse
  2. b) Im Land angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse
  3. c) Im Land geborene und aufgezogene lebende Tiere
  4. d) Von im Land aufgezogenen lebenden Tieren gewonnene Erzeugnisse
  5. e) Erzeugnisse der Jagd oder Fischerei im Land
  6. f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen des Landes aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse
  7. g) Auf Fabrikschiffen des Landes aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellte Waren
  8. h) Im Land gesammelte Gebrauchtartikel, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind
  9. i) Bei der Herstellung oder Verarbeitung im Land anfallende Abfälle und Schrott
  10. j) Im Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellte Waren
B

Schritt B - Minimalbehandlungen?

Art. 34 DA 2015/2446

Wenn das Erzeugnis nicht vollständig gewonnen wurde, müssen Sie prüfen, ob die im letzten Land durchgeführte Be- oder Verarbeitung lediglich eine "Minimalbehandlung" darstellt. Ist dies der Fall, begründet diese Behandlung KEINEN Ursprung.

Auch die Kombination mehrerer Minimalbehandlungen bleibt eine Minimalbehandlung und begründet keinen Ursprung.

Liste der Minimalbehandlungen (Art. 34):

  1. a) Behandlungen zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder andere Lösungen, Entfernen beschädigter Teile)
  2. b) Einfache Vorgänge des Entstaubens, Siebens, Auslesens, Sortierens, Einordnens, Zusammenstellens (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschens, Anstreichens, Zuschneidens
  3. c) Wechsel der Verpackung, Auf- und Umpacken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Beutel, Etuis, Kartons, Befestigen auf Unterlagen und alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge
  4. d) Aufmachen von Waren als Sortiment oder Zusammenstellung, oder Aufmachung für den Verkauf
  5. e) Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf Waren oder ihren Verpackungen
  6. f) Einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einer vollständigen Ware oder Zerlegen von Waren in Einzelteile
  7. g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen
  8. h) Schlachten von Tieren

Handelt es sich bei der Be- oder Verarbeitung um eine Minimalbehandlung, begründet sie keinen Ursprung. Das Ursprungsland bleibt dasjenige, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.

C

Schritt C - Listenregeln

Anhang 22-01 DA + EU-WTO-Position

Dies ist der Hauptschritt. Für in mehreren Ländern be- oder verarbeitete Erzeugnisse bestimmen produktspezifische Regeln, ob die Be- oder Verarbeitung einen Ursprung begründet. Diese Regeln werden "Listenregeln" genannt.

2 Quellen von Listenregeln:

●Quelle 1: Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 - verbindliche EU-Rechtsregeln
●Quelle 2: EU-Position bei der WTO - für Erzeugnisse, die nicht von Anhang 22-01 erfasst werden

3 Arten von Kriterien:

Wertkriterium

Ein Mindestprozentsatz an Wertschöpfung muss im Verarbeitungsland erreicht werden. Beispiel: "Be- oder Verarbeitung, bei der der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet".

Kriterium der spezifischen Be- oder Verarbeitung

Ein bestimmter Herstellungsvorgang muss durchgeführt worden sein. Beispiel: "Vollständiges Herstellen einschließlich des Zuschneidens des Gewebes" für Bekleidung.

Kriterium des Wechsels der tariflichen Einreihung

Die tarifliche Einreihung (HS-Code) des Fertigerzeugnisses muss sich von der der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden.

CC - Kapitelwechsel (erste 2 Stellen des HS)
CTH - Wechsel der Tarifposition (erste 4 Stellen des HS)
CTSH - Wechsel der Tarifunterposition (erste 6 Stellen des HS)

Konkrete Beispiele für jeden Kriterientyp:

Wertkriterium - HS 8529 (Fernsehteile)

"Be- oder Verarbeitung, bei der der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45% des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet". Wenn importierte Komponenten 40% des Endpreises ausmachen, ist das Kriterium erfüllt.

Spezifische Be- oder Verarbeitung - HS 4203 (Lederbekleidung)

"Vollständiges Herstellen einschließlich des Zuschneidens des Gewebes oder Leders". Das einfache Zusammenfügen vorgeschnittener Teile reicht nicht aus; der Zuschnitt muss im ursprungsbeanspruchenden Land erfolgen.

Tarifsprung - Veranschaulichung

CC = Kapitelwechsel (z.B. Kap. 3 Fische zu Kap. 16 Konserven). CTH = Positionswechsel (z.B. 8528 Monitore zu 8525 Kameras). CTSH = Wechsel der Unterposition (z.B. 8422.90 Teile zu 8422.40 Verpackungsmaschinen).

Regeln nach Kapitel und HS-Code durchsuchen
D

Schritt D - Restregel

Art. 60.2 UZK

Wenn die Hauptregel aus Schritt C nicht erfüllt ist, gilt eine Auffangregel (Restregel).

2 Arten von Restregeln:

1.Quelle 1 (Anhang 22-01) - die Restregel ist am Anfang jedes Kapitels des Anhangs angegeben. Konsultieren Sie den entsprechenden Abschnitt von Anhang 22-01.
2.Quelle 2 (WTO) - es gilt die Regel des "überwiegenden Teils" (Art. 60.2 UZK):

Kapitel 1 bis 29 + 31 bis 40: Ursprung ist das Land, aus dem der grösste Teil der verwendeten Vormaterialien nach Gewicht stammt

Kapitel 30 + 41 bis 97: Ursprung ist das Land, aus dem der grösste Teil der verwendeten Vormaterialien nach Wert stammt

Praktische Beispiele

Zwei konkrete Beispiele zur Veranschaulichung der Anwendung nichtpräferenzieller Ursprungsregeln.

1

T-Shirt - China nach Kambodscha (Minimalbehandlung)

Vormaterialien:Baumwollgewebe (China, Kap. 52), Knöpfe (China, Kap. 96)Vorgang:Etikettierung + Verpackung in KambodschaAnwendbare Regel:Art. 34 DA - Minimalbehandlungen (Etikettierung, Verpackung)

Ursprung: China. Etikettierung und Verpackung sind Minimalbehandlungen (Art. 34 e) und c)), die keinen Ursprung begründen. Das Ursprungsland bleibt das der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.

2

Uhrenarmband - Schweiz (Positionswechsel erfüllt)

Vormaterialien:Chinesisches Garn (5204), taiwanesisches Gewebe (5211), Schweizer Schließen (8308)Fertigerzeugnis:In der Schweiz hergestelltes Uhrenarmband (9113)Anwendbare Regel:CTH - Wechsel der Tarifposition

Ursprung: Schweiz. Alle Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (5204, 5211, 8308) sind unter anderen Positionen eingereiht als das Fertigerzeugnis (9113). Das CTH-Kriterium ist erfüllt.

Dokumente zum Nachweis des NPU

Bei der Einfuhr in die EU

Grundsätzlich ist bei der Einfuhr in die EU kein Ursprungszeugnis obligatorisch. Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs in der Zollanmeldung (Einheitspapier), Feld 34, ist ausreichend.

Ausnahmen: Bestimmte Sonderregelungen können ein Ursprungszeugnis erfordern - Antidumpingzölle, Zollkontingente, Schutzmaßnahmen. In diesen Fällen kann der Zoll ein von einer Behörde oder zugelassenen Stelle im Ursprungsland ausgestelltes Zeugnis verlangen.

Bei der Ausfuhr aus der EU

Das Ursprungszeugnis wird von den Industrie- und Handelskammern (IHK) ausgestellt. Es folgt dem Muster in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Es wird in der Regel vom Einfuhrland verlangt, insbesondere von Ländern, die differenzierte Zollsätze je nach Ursprung anwenden.

Ursprung absichern - die vUA

Die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) ist eine bindende Verwaltungsentscheidung, die die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs Ihrer Waren absichert.

Rechtskraft

Bindende Entscheidung für die Zollbehörden aller EU-Mitgliedstaaten.

Gültigkeit

3 Jahre ab dem Wirksamkeitsdatum. Verlängerbar.

Kostenlos

vUA-Anträge sind kostenlos. Einzureichen bei der zuständigen Zollstelle.

Rechtsgrundlage

Artikel 33 des UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013).

Im Zweifelsfall über den Ursprung Ihrer Erzeugnisse ist die vUA der beste Weg, Ihre Position abzusichern. Sie schützt Sie im Falle einer Zollprüfung.

Rechtsquellen

Anwendbare offizielle Texte, verfügbar auf EUR-Lex:

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) - Art. 59 bis 63Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 - Art. 31 bis 36 + Anhang 22-01Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 - Art. 57 bis 59WTO-Übereinkommen über Ursprungsregeln (Abkommen von Marrakesch, Anhang 1A)

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